Steueramt

Das Gemeindesteueramt ist der erste Ansprechpartner für Fragen rund um die Gemeindesteuern. Zu den Hauptaufgaben des Steueramtes gehört das Führen des Steuerregisters. Wir veranlagen rund 80 % der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen. Der Veranlagungsbereich umfasst die Unselbstständigerwerbenden, die Rentner und die beschränkt Steuerpflichtigen. Ausserdem veranlagt das Steueramt die kommunale Handänderungssteuer.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.

Kontakt
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Gesetz

Rechnungsstellung und Inkasso
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Jeweils Ende Januar werden die provisorischen Steuerrechnungen für das vergangene Jahr zugestellt. Nach erfolgter Steuerveranlagung werden die definitiven Steuerrechnungen erstellt. Die Rechnungsstellung der Einkommens- und Vermögenssteuern erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Das Gemeindesteueramt ist für das Inkasso und für das Mahnwesen (inkl. Betreibungen) zuständig.

Dateiliste
Einreichefrist
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Für die Einreichung der Steuererklärung gelten folgende Fristen:

  • 31. März für Unselbstständigerwerbende, volljährige Schüler und Studenten, Rentner, Erwerbslose sowie Erbengemeinschaften
  • 30. September für Selbstständigerwerbende, einfache Gesellschaften, Landwirte und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden
  • 30. September für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden
Gesuch um Ratenzahlung der Gemeindesteuern
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Falls die Gemeindesteuern nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt werden können, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, den offenen Betrag in Raten zu begleichen. Die bewilligten Raten müssen monatlich bezahlt werden. Werden die Raten nicht fristgerecht entrichtet, wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der gesetzliche Verzugszins wird nach Eingang der letzten Rate separat in Rechnung gestellt. Das Gesuch für Ratenzahlungen von den Gemeindesteuern muss vom Gemeindesteueramt Lumnezia bewilligt werden. Ein Gesuch betreffend Ratenzahlung der Kantons- und Bundessteuern muss bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden eingereicht werden.

Gesuch um Ratenzahlung der Gemeindesteuern

Gesuch um Ratenzahlung der Kantons- und Bundessteuern

Steuerfuss
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Einkommens- und Vermögenssteuer

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Steuerfuss der Gemeinde Lumnezia 90 % der einfachen Kantonssteuer.

Kirchensteuer

Die Katholische Kirchensteuer beträgt 15 %.
Die Evangelische Kirchensteuer beträgt 17 %  (+ 3.5 % kantonale Steuer).
Sie wird aufgrund des Kantonssteuerbetrages berechnet.

Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang an die gesetzlichen und die eingesetzten Erben sowie an die Vermächtnisnehmer. Zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen ist grundsätzlich derjenige Kanton berechtigt, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Grundstücke, welche vererbt werden, sind in dem Kanton zu versteuern, in welchem sie liegen.

Die Schenkungssteuer ist vom Empfänger der Zuwendung zu entrichten. Als Berechnungsgrundlage gilt der Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuer des beweglichen Vermögens wird durch denjenigen Kanton erhoben, in dem der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hat. Bei geschenkten Liegenschaften ist derjenige Kanton zur Erhebung der Steuer berechtigt, in dem diese gelegen sind. Die Steuer wird von der Gemeinde sowie vom Kanton erhoben. Veranlagung und Bezug erfolgen durch den Kanton.

Befreit sind:

  • der überlebende Ehegatte
  • die eingetragenen Partnerinnen und Partner
  • die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen
  • die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen
  • die Konkubinatspartner
  • die Eltern


Die Steuer beträgt:

  • 5 % für den elterlichen Stamm
  • 15 % für die übrigen Begünstigten
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Grundstückgewinnsteuer
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Die Grundstückgewinnsteuer wird beim Verkauf von Grundstücken erhoben. Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den eigenen Kosten für die Liegenschaft. Die Steuer wird von der Gemeinde sowie vom Kanton erhoben. Sie beträgt 100 % der kantonalen Steuer. Veranlagung und Bezug erfolgen durch den Kanton.

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Handänderungssteuer
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Als Handänderung gilt jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück. Gegenstand der Handänderungssteuer ist also der Eigentumsübergang als solcher. Die Steuer wird auf dem Kaufpreis bzw. Verkehrswert berechnet und beträgt 2% davon.v

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Liegenschaftssteuer
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Die Gemeinde erhebt auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer. Die Steuer beträgt 1.5 ‰ des Vermögenssteuerwerts am Ende des Kalenderjahres.

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Quellensteuer
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Der Kanton erhebt eine Quellensteuer auf das Arbeitseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen, die keine Niederlassungserlaubnis besitzen oder ihre berufliche Tätigkeit nur vorübergehend in der Schweiz ausüben. Die Arbeitgeber/innen sind dazu verpflichtet, die geschuldete Steuer vom Lohn abzuziehen und der Steuerbehörde abzuliefern.

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Hundesteuer
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Die Hundesteuer für den 1. Hund beträgt CHF 50.00. Für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt beträgt die Steuer CHF 100.00. Von der Hundesteuer befreit sind:

  • Polizeihunde
  • Lawinenhunde
  • Blinden- und Gehörlosenhunde
  • Bluthunde

Gemäss Gesetz der Gemeinde Lumnezia sind die Halter verpflichtet, ihre Hunde anzumelden. Weitere Informationen zur Anmeldung des Hundes finden Sie hier.

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