Feuerwerksverbot

Öffentliche Publikation

Nationalfeiertag vom 1. August
Gesetz über die öffentliche OrdnungLumnezia (011.100)
Art. 22 Schiessen und Feuerwerkskörper
2 Das Abbrennen von Lärm verursachenden Feuerwerken ist auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten.
Verstösse gegen das Verbot, können gemäss Art. 33 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung der Gemeinde Lumnezia gebüsst werden.

Administraziun communala Lumnezia