Gesuch Ausländerbewilligung

Inlandsverfahren
Der/die EU/EFTA-Staatsangehörige reist zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und stellt über die zuständigen Wohngemeinde einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung (A1). Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Anmeldung. Nach Anmeldung darf die Erwerbstätigkeit bereits aufgenommen werden.

Ab sofort besteht die Möglichkeit, Gesuche (Formulare A1, A2, B1, B2 sowie die Verfallsanzeigen EU/EFTA und Drittstaaten) auf elektronischem Weg über den Online-Schalter direkt beim Amt für Migration und Zivilrecht (AFM) Graubünden einzureichen. Den Link dazu finden Sie hier.

 

Drittstaatsangehörige
Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Diese kann nur von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber beantragt werden. Je länger der geplante Erwerbsaufenthalt dauern soll, desto höher sind ausserdem die Erwartungen an eine nachhaltige Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem kumulativ erfüllt sein:

  • Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen.
  • Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte.
  • Der Inländervorrang muss gewahrt sein. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, EU27/EFTA-Staatsangehörige, Niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer und vorläufig Aufgenommene.
  • Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

weitere Informationen erhalten Sie beim KIGA Graubünden:
Tel: 081 257 23 53
Mail: info.arbeitsbedingungen@kiga.gr.ch