Verbot an Sonn- und Feiertagen zu heuen

Öffentliche Publikation

Gemäss kantonalem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (BR 520.100, Art. 4 Abs. 2 lit. B) sind an Sonn- und Feiertagen witterungsbedingte landwirtschaftliche Arbeiten nur erlaubt, sofern Gefahr der Entwertung oder des Verderbens der Ernte besteht.

Dasselbe gilt gemäss kommunalem Gesetz über die öffentliche Ordnung (Lescha davart igl uorden public dalla vischnaunca Lumnezia):

Der Art. 25 Immissionen aus Landwirtschaft und Gartenbau/-arbeiten

2 Während der öffentlichen und lokalen Ruhetage gemäss Art. 21 sind witterungsbedingte landwirtschaftlichen Arbeiten nur erlaubt, sofern eine Gefahr der Entwertung oder des Verderbens der Ernte droht.

3 Während der öffentlichen Sonn- und Feiertage ist es verboten, Mist und Jauche auszubringen sowie Felder und auch Rasen zu mähen.

Ohne dringende Notwendigkeit ist es verboten am Sonntag zu heuen.

Suprastonza communala Lumnezia