Öffentliche Publikation
Gemäss Art. 4 des Gesetzes über den Unterhalt der Meliorationswerke müssen alle Böschungen entlang der Strassen von den angrenzenden Anstössern ohne Entschädigung unterhalten werden (mähen, schneiden von Sträuchern und Ästen usw.). Auch sind Verschmutzungen der Strasse durch Heu- oder Mistreste zu vermeiden oder nach Abschluss der Arbeiten zu reinigen. Wir bitten die Grundstückbesitzer und Bewirtschafter entlang der Strassen diese Unterhaltsarbeiten bei der Bewirtschaftung der Felder zu berücksichtigen.
Wir bedanken uns für den Einsatz.